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   VG Weimar, 30.08.2022 - 7 K 446/22 We   

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VG Weimar, 30.08.2022 - 7 K 446/22 We (https://dejure.org/2022,25496)
VG Weimar, Entscheidung vom 30.08.2022 - 7 K 446/22 We (https://dejure.org/2022,25496)
VG Weimar, Entscheidung vom 30. August 2022 - 7 K 446/22 We (https://dejure.org/2022,25496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Dublin III-VO Art 29; VwGO § 161 Abs 2 S 1; BVerfGG § 34 a
    Kostenentscheidung bei Hauptsacherledigung nach Aufhebung eines Dublin-Bescheides wegen Ablaufs der Überstellungsfrist; Hauptsacheerledigung; Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren; Kostenentscheidung

  • Justiz Thüringen

    Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 34a Abs 3 BVerfGG
    Kostenentscheidung bei Hauptsachenerledigung nach Aufhebung eines Dublin-Bescheides wegen Ablaufs der Überstellungsfrist

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 18.05.2020 - 3 ZB 20.50004

    Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus VG Weimar, 30.08.2022 - 7 K 446/22
    Erklären die Beteiligten nach Aufhebung eines Dublin-Bescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013)) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so ist maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Billigkeitsentscheidung derjenige der Aufhebung des Dublin-Bescheides (Anschluss an Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005).(Rn.6).

    Schließlich fällt bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung noch erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 2 - Fundstelle: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 22 - abgerufen bei beck-online; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, § 161 Rn. 16).

    Erst mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2022 hat die Beklagte das erledigende Ereignis herbeigeführt, denn erst im Zeitpunkt der Zustellung bzw. Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides hat die Beklagte dem Klagebegehren des Klägers auf Aufhebung des Dublin-Bescheides vom 28.02.2022 und anschließende Durchführung eines nationalen Asylverfahrens entsprochen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 3 - Fundstelle: juris).

    Die Auffassung der Beklagten, der verfahrensgegenständliche Bescheid sei bis zum Ablauf der Überstellungsfrist rechtmäßig gewesen und dies müsse sich in der Kostenentscheidung niederschlagen, überzeugt dabei nicht und würde dem maßgeblichen Blick auf die Erfolgsaussicht der Klage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht Rechnung tragen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005 - Fundstelle: juris).

    Ungeachtet dessen, dass die Zurechnung eines Verhaltens der Ausländerbehörde zu Lasten des Asylbewerbers unbillig wäre (und auch der Ablauf der Überstellungsfrist nicht vom Asylbewerber/Kläger veranlasst wurde), kann sich die Beklagte bei einem Ablauf der Überstellungsfrist daher nicht auf ein kostenentlastendes, außerhalb ihres Einflussbereiches liegendes Ereignis berufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 7 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014, Az.: 2 BvR 1795/14 - Fundstellen: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 24).

  • BVerfG, 10.01.2022 - 2 BvR 679/21

    Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VG Weimar, 30.08.2022 - 7 K 446/22
    Das Ergebnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, ist auf die Kostenentscheidung des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht übertragbar.(Rn.4).

    Die dem entsprechend im fachgerichtlichen Verfahren vorzunehmende überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussicht einer Klage unterscheidet sich folglich von der Prüfung der Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 2 BvQ 18/21, Rn. 3 - Fundstelle: beck-online; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17a), sodass die Beklagte mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, und die dort tenorierte Ablehnung der Auslagenerstattung durch die Beklagte nicht durchdringt.

    Deutlich wird dies in dem dem BVerfG-Beschluss vom 10.01.2022 zugrundliegenden Fall u.a. daran, dass das Bundesverfassungsgericht von einer (ausnahmsweisen) Auslagenerstattung absieht, weil für die Aufhebung des Dublin-Bescheides durch die Beklagte offensichtlich kein Bezug zu der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des dortigen Beschwerdeführers hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts München ersichtlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, Rn. 4 - Fundstelle: juris; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus VG Weimar, 30.08.2022 - 7 K 446/22
    Ungeachtet dessen, dass die Zurechnung eines Verhaltens der Ausländerbehörde zu Lasten des Asylbewerbers unbillig wäre (und auch der Ablauf der Überstellungsfrist nicht vom Asylbewerber/Kläger veranlasst wurde), kann sich die Beklagte bei einem Ablauf der Überstellungsfrist daher nicht auf ein kostenentlastendes, außerhalb ihres Einflussbereiches liegendes Ereignis berufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az.: 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005, Rn. 7 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014, Az.: 2 BvR 1795/14 - Fundstellen: juris; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, VwGO § 161 Rn. 24).
  • BVerfG, 12.03.2021 - 2 BvQ 18/21

    Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung ohne Erfolg

    Auszug aus VG Weimar, 30.08.2022 - 7 K 446/22
    Die dem entsprechend im fachgerichtlichen Verfahren vorzunehmende überschlagsmäßige Würdigung der Erfolgsaussicht einer Klage unterscheidet sich folglich von der Prüfung der Auslagenerstattung nach § 34a BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.03.2021, Az.: 2 BvQ 18/21, Rn. 3 - Fundstelle: beck-online; BeckOK BVerfGG/Scheffczyk, 13. Ed., 01.06.2022, BVerfGG § 34a Rn. 17a), sodass die Beklagte mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 679/21, und die dort tenorierte Ablehnung der Auslagenerstattung durch die Beklagte nicht durchdringt.
  • VG Weimar, 28.03.2023 - 7 K 601/22

    Kostenentscheidung und -quote nach einer Hauptsacheerledigung im Dublin-Verfahren

    Änderung der Rechtsprechung der 7. Kammer des VG Weimar (Aufgabe: Beschluss vom 30.08.2022, Az.: 7 K 446/22 We)(Rn.5).

    Es entspricht im vorliegenden Fall daher billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen (entgegen der bisherigen Ansicht der erkennenden Einzelrichterin im veröffentlichten Beschluss vom 30.08.2022, Az.: 7 K 446/22 We - Fundstelle: juris).

  • VG Gera, 26.04.2023 - 6 K 1419/22

    Kostenentscheidung nach Aufhebung des angegriffenen Bescheides und

    Tendenziell knüpft die überwiegend veröffentlichte Rechtsprechung jedoch an die Aufhebung des Unzulässigkeitsbescheides durch das Bundesamt für Migration und Flüchtling als erledigendes Ereignis an und legt nach dem Erfolgsprinzip des § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (für alles Vorstehende bspw.: VG Ansbach, Beschluss vom 10. Mai 2022 - AN 17 K 21.50290 - BeckRS 2022, 15847; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 3 ZB 20.50004 - 3 ZB 20.50005 - BeckRS 2020, 14679; VG Weimar, Beschluss vom 30. August 2022 - 7 K 446/22 - BeckRS 2022, 24677; Thür.
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